LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§ 1
(1) Bei Erstaufträgen
gilt der Auftrag als angenommen, falls er nicht durch den Verkäufer
innerhalb von 20 Tagen ausdrücklich abgelehnt ist; bei Nachaufträgen
gilt eine Frist von 10 Tagen.
Bei Neukunden muss die Annahme eines Auftrages vom Verkäufer
ausdrücklich schriftlich erklärt werden. Der Verkäufer behält sich vor,
den Auftrag pro Kunde
individuell in nur eingeschränktem Umfang anzunehmen, so dass der
Vertrag dann nur hinsichtlich dieses Umfangs zustandekommt.
(2) Der Verkäufer
beliefert mit seinen Produkten nur Fachgeschäfte des Schuhhandels sowie
Fachabteilungen in ausgesuchten Warenhäusern und damit Endverkäufer.
Es ist dem Käufer nicht gestattet, die vom Verkäufer bezogenen Waren an
andere Schuhfachhändler oder sonstige Wiederverkäufer abzugeben, zu
veräußern udgl.,
es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer zuvor ausdrücklich die
schriftliche Zustimmung zur anderweitigen Abgabe, Veräußerung udgl.
(3) Der Verkäufer behält sich geringfügige technisch bedingte Modelländerungen sowie Farbabweichungen vor.
(4) Bei Saison-Erstaufträgen gilt ein Mindestsortiment von 6 Paar je Artikel und Farbvariante als vereinbart.
§ 2
(1) Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Käufers frei Haus in der für den Lieferanten günstigsten Art.
(2) Mehrkosten für
besondere Wünsche des Käufers (z. B. Versand per Eilboten, Express oder
vom Üblichen abweichende Versendungsart, Auszeichnung,
Sonderkommissionierung)
sind von diesem zu tragen. Bei Aufträgen unter 5 Paaren unabhängig von
ihrem Wert erfolgt ein Zuschlag von € 2,50 pro Lieferung auf den
Gesamtpreis.
(3) Aufträge, die für
einen Liefertermin einen Wert von € 550,00 (bei Nachaufträgen € 275,00)
nicht erreichen, werden unfrei geliefert.
§ 3
Post- und Kartonagenverpackung wie auch Kisten- und Leinwandverpackung werden nicht besonders in Rechnung gestellt.
§ 4
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern oder weiterverarbeiten.
(2) Jede Verpfändung
oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne
Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den
Verkäufer über jede Zwangsvollstreckung unverzüglich zu unterrichten,
welche in die dem Verkäufer gehörigen Waren erfolgt. Saldoziehung und
Saldoanerkennung
berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
3) Die Befugnis des Käufers, im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebs Vorbehaltsware zu veräußern und zu verarbeiten, endet
außer im Fall des jederzeit
zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung
des Käufers, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des
Vergleichsverfahrens
zur Abwendung des Konkurses beantragt wird, oder wenn der Käufer mit
mehr als zwei Rechnungen in Rückstand ist.
§ 5
(1) Höhere Gewalt oder
behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl den Verkäufer wie den Käufer,
die Lieferungs- und Annahmefrist um die Dauer der Behinderung,
höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen, unter Ausschluss
von Schadensersatzansprüchen zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist
sowohl der Käufer
als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche gilt auch bei Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung).
(2) Im Übrigen kommt
der Verkäufer in Verzug, wenn er nicht vor Ablauf der vereinbarten
Lieferdekade leistet.
Nach 22 Tagen Nachlieferfrist seit Ablauf der vereinbarten Lieferdekade
gilt der Rücktritt vom Vertrag als vollzogen, wenn nicht der Käufer vor
Ablauf der Nachlieferfrist
einen solchen Rücktritt ablehnt und Erfüllung des Vertrages verlangt. In
diesem Falle hat der Verkäufer unverzüglich den verbindlichen
Liefertermin zu nennen.
Widerspricht der Käufer diesem Termin nicht unverzüglich, gilt dieser
als Fixtermin. Nennt der Verkäufer den Liefertermin nicht unverzüglich,
hat der Käufer das Recht,
per eingeschriebenen Brief seinen sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu
erklären oder nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
Ebenfalls gilt der Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf der 22 Tage
Nachlieferfrist als vollzogen, wenn der Verkäufer vor oder während der
Nachlieferfrist den Käufer unter
Nennung eines verbindlichen Liefertermins zur Erklärung darüber
auffordert, ob er auf Vertragserfüllung zum genannten Fixtermin besteht
und der Käufer sich nicht
unverzüglich äußert oder eine Einigung über den Termin nicht zustande
kommt.
(3) Anstelle der
automatischen Nachlieferfrist von 22 Tagen gemäß Ziffer (2) kann der
Käufer bei Verzug des Verkäufers diesem jederzeit eine Frist von 15
Tagen mit der
Erklärung setzen, dass er die Erfüllung des Vertrages nach Ablauf dieser
Frist ablehnt. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem der
Käufer die Erklärung mit
Einschreiben oder Fernschreiben absendet. Nach dem Ablauf der Frist ist
der Käufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
wenn nicht die
Lieferung rechtzeitig erfolgt ist.
(4) Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.
§ 6
(1) Die Rüge sichtbarer
Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach
Eingang der Ware, bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin
innerhalb
10 Tagen nach vereinbartem Liefertermin, zu erheben und zu begründen.
(2) Bei verdeckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die beanstandete
Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers und frei zurückgesandt
werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10
Arbeitstagen
auf die Mängelrüge eingegangen ist. Im Falle berechtigter Reklamationen
vergütet der Verkäufer dem Käufer die angefallenen Portokosten.
(4) Bei Reklamationen
von Einzelpaaren ist die gleichzeitige Einsendung der Ware mit
Mängelrüge zulässig. Solche Reklamationen sind vom Verkäufer innerhalb
von
12 Arbeitstagen ab Zugangstermin zu erledigen; andernfalls ist der
Käufer berechtigt, den Gegenwert zu berechnen.
(5) Hat der Abnehmer
ohne Rückfrage beim Lieferanten eine Konsumentenreklamation durch
Umtausch erledigt, so wird der Lieferant, wenn die Reklamation
berechtigt
und die Behebung der Mängel nur unter einem gegenüber dem Warenwert
unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, eine Gutschrift erteilen oder
Ersatzlieferung
vornehmen. Das Risiko einer Ablehnung der Reklamation durch den
Lieferanten entsprechend Ziffer (4) bleibt für den Abnehmer bestehen.
(6) Die Berechnung jeder Art von Bearbeitungsgebühren für Reklamationen ist für den Abnehmer und Lieferanten unzulässig.
§ 7
(1) Die Rechnungen
werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt; bei
vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als
Ausstellungstag.
(2) Valutierungen, die die Fälligkeit abändern, sind mit Ausnahme von Absatz (3) unzulässig.
(3) Bei Neubauten oder
bei Umbauten bedeutsamen Umfanges kann ausnahmsweise und nur auf
schriftlichen, begründeten Antrag des Käufers bei Erstbestellungen die
Rechnung bis zu 30 Tagen später als der vereinbarte Liefertermin
ausgestellt werden.
(4) Für offene
Zahlungsziele gilt §286 Ziffer 3 BGB. Bei Überschreitung des
Zahlungszieles oder Nichteinhaltung des Zahlungstermins gilt §288 BGB.
(5) Bei Barzahlung in verlustfreier Kasse dato Faktura
innerhalb von 10 Tagen sind 3% Skonto
zu gewähren.
(6) Dabei können die
Rechnungen vom 1. bis 10., vom 11. bis 20. und vom 21. bis ultimo jeden
Monats auf den jeweils letzten Tag dieser Zeitspanne zusammengezogen
werden.
(7) Akzepte und Kundenrimessen sind keine Barzahlung.
(8) Nach Vereinbarung
können auch spesenfrei gestempelte Dreimonats-Akzepte oder bankfähige
Kundenrimessen gegeben werden. Die Hergabe hat spätestens 20 Tage
dato Faktura zu erfolgen. Die Nebengebühren sind vom Käufer zu zahlen.
(9) Die Vertragspartner können ein oder mehrere der aufgeführten Ziele vereinbaren.
§ 8
Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.
§ 9
Kommt der Käufer mit einer fälligen Rechnung in Rückstand oder tritt in
seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so
ist der Verkäufer
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Barzahlungen oder
Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne
dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.
§ 10
(1) Bezüglich
Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Von diesem Grundsatz kann beim Gerichtsstand abgewichen werden, d.h. das
zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
(2) Bei Zahlungsverkehr mit den Einkaufsvereinigungen gilt deren Sitz als Gerichtsstand.
§ 11
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 27.01.1977. Der Käufer erklärt sich mit
der Speicherung seiner verarbeiteten
personenbezogenen Daten einverstanden.
Der Verkäufer ist Mitglied im Konditionenkartell der Deutschen Schuhindustrie.