Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


§ 1

(1) Bei Erstaufträgen gilt der Auftrag als angenommen, falls er nicht durch den Verkäufer innerhalb von 20 Tagen ausdrücklich abgelehnt ist; bei Nachaufträgen gilt eine Frist von 10 Tagen. Bei Neukunden muss die Annahme eines Auftrages vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt werden. Der Verkäufer behält sich vor, den Auftrag pro Kunde individuell in nur eingeschränktem Umfang anzunehmen, so dass der Vertrag dann nur hinsichtlich dieses Umfangs zustandekommt.

(2) Der Verkäufer beliefert mit seinen Produkten nur Fachgeschäfte des Schuhhandels sowie Fachabteilungen in ausgesuchten Warenhäusern und damit Endverkäufer. Es ist dem Käufer nicht gestattet, die vom Verkäufer bezogenen Waren an andere Schuhfachhändler oder sonstige Wiederverkäufer abzugeben, zu veräußern udgl., es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Käufer zuvor ausdrücklich die schriftliche Zustimmung zur anderweitigen Abgabe, Veräußerung udgl.

(3) Der Verkäufer behält sich geringfügige technisch bedingte Modelländerungen sowie Farbabweichungen vor.

(4) Bei Saison-Erstaufträgen gilt ein Mindestsortiment von 6 Paar je Artikel und Farbvariante als vereinbart.

§ 2

(1) Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Käufers frei Haus in der für den Lieferanten günstigsten Art.

(2) Mehrkosten für besondere Wünsche des Käufers (z. B. Versand per Eilboten, Express oder vom Üblichen abweichende Versendungsart, Auszeichnung, Sonderkommissionierung) sind von diesem zu tragen. Bei Aufträgen unter 5 Paaren unabhängig von ihrem Wert erfolgt ein Zuschlag von € 2,50 pro Lieferung auf den Gesamtpreis.

(3) Aufträge, die für einen Liefertermin einen Wert von € 550,00 (bei Nachaufträgen € 275,00) nicht erreichen, werden unfrei geliefert.

§ 3
Post- und Kartonagenverpackung wie auch Kisten- und Leinwandverpackung werden nicht besonders in Rechnung gestellt.

§ 4

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern oder weiterverarbeiten.

(2) Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über jede Zwangsvollstreckung unverzüglich zu unterrichten, welche in die dem Verkäufer gehörigen Waren erfolgt. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. 3) Die Befugnis des Käufers, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs Vorbehaltsware zu veräußern und zu verarbeiten, endet außer im Fall des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird, oder wenn der Käufer mit mehr als zwei Rechnungen in Rückstand ist.

§ 5

(1) Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen berechtigen sowohl den Verkäufer wie den Käufer, die Lieferungs- und Annahmefrist um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von drei Wochen, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu verlängern. Nach Ablauf dieser Frist ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt auch bei Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung).

(2) Im Übrigen kommt der Verkäufer in Verzug, wenn er nicht vor Ablauf der vereinbarten Lieferdekade leistet. Nach 22 Tagen Nachlieferfrist seit Ablauf der vereinbarten Lieferdekade gilt der Rücktritt vom Vertrag als vollzogen, wenn nicht der Käufer vor Ablauf der Nachlieferfrist einen solchen Rücktritt ablehnt und Erfüllung des Vertrages verlangt. In diesem Falle hat der Verkäufer unverzüglich den verbindlichen Liefertermin zu nennen. Widerspricht der Käufer diesem Termin nicht unverzüglich, gilt dieser als Fixtermin. Nennt der Verkäufer den Liefertermin nicht unverzüglich, hat der Käufer das Recht, per eingeschriebenen Brief seinen sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ebenfalls gilt der Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf der 22 Tage Nachlieferfrist als vollzogen, wenn der Verkäufer vor oder während der Nachlieferfrist den Käufer unter Nennung eines verbindlichen Liefertermins zur Erklärung darüber auffordert, ob er auf Vertragserfüllung zum genannten Fixtermin besteht und der Käufer sich nicht unverzüglich äußert oder eine Einigung über den Termin nicht zustande kommt.

(3) Anstelle der automatischen Nachlieferfrist von 22 Tagen gemäß Ziffer (2) kann der Käufer bei Verzug des Verkäufers diesem jederzeit eine Frist von 15 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er die Erfüllung des Vertrages nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem der Käufer die Erklärung mit Einschreiben oder Fernschreiben absendet. Nach dem Ablauf der Frist ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn nicht die Lieferung rechtzeitig erfolgt ist.

(4) Fixgeschäfte sind bei Erstaufträgen ausgeschlossen.

§ 6

(1) Die Rüge sichtbarer Mängel hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware, bei Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin innerhalb 10 Tagen nach vereinbartem Liefertermin, zu erheben und zu begründen.

(2) Bei verdeckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers und frei zurückgesandt werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen auf die Mängelrüge eingegangen ist. Im Falle berechtigter Reklamationen vergütet der Verkäufer dem Käufer die angefallenen Portokosten.

(4) Bei Reklamationen von Einzelpaaren ist die gleichzeitige Einsendung der Ware mit Mängelrüge zulässig. Solche Reklamationen sind vom Verkäufer innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Zugangstermin zu erledigen; andernfalls ist der Käufer berechtigt, den Gegenwert zu berechnen.

(5) Hat der Abnehmer ohne Rückfrage beim Lieferanten eine Konsumentenreklamation durch Umtausch erledigt, so wird der Lieferant, wenn die Reklamation berechtigt und die Behebung der Mängel nur unter einem gegenüber dem Warenwert unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, eine Gutschrift erteilen oder Ersatzlieferung vornehmen. Das Risiko einer Ablehnung der Reklamation durch den Lieferanten entsprechend Ziffer (4) bleibt für den Abnehmer bestehen.

(6) Die Berechnung jeder Art von Bearbeitungsgebühren für Reklamationen ist für den Abnehmer und Lieferanten unzulässig.

§ 7

(1) Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag.

(2) Valutierungen, die die Fälligkeit abändern, sind mit Ausnahme von Absatz (3) unzulässig.

(3) Bei Neubauten oder bei Umbauten bedeutsamen Umfanges kann ausnahmsweise und nur auf schriftlichen, begründeten Antrag des Käufers bei Erstbestellungen die Rechnung bis zu 30 Tagen später als der vereinbarte Liefertermin ausgestellt werden.

(4) Für offene Zahlungsziele gilt §286 Ziffer 3 BGB. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder Nichteinhaltung des Zahlungstermins gilt §288 BGB.

(5) Bei Barzahlung in verlustfreier Kasse dato Faktura innerhalb von 10 Tagen sind 3% Skonto zu gewähren.

(6) Dabei können die Rechnungen vom 1. bis 10., vom 11. bis 20. und vom 21. bis ultimo jeden Monats auf den jeweils letzten Tag dieser Zeitspanne zusammengezogen werden.

(7) Akzepte und Kundenrimessen sind keine Barzahlung.

(8) Nach Vereinbarung können auch spesenfrei gestempelte Dreimonats-Akzepte oder bankfähige Kundenrimessen gegeben werden. Die Hergabe hat spätestens 20 Tage dato Faktura zu erfolgen. Die Nebengebühren sind vom Käufer zu zahlen.

(9) Die Vertragspartner können ein oder mehrere der aufgeführten Ziele vereinbaren.

§ 8
Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer die Zahlung nachweislich abgesandt hat.

§ 9
Kommt der Käufer mit einer fälligen Rechnung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen Barzahlungen oder Sicherstellung der Ware zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.

§ 10

(1) Bezüglich Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Von diesem Grundsatz kann beim Gerichtsstand abgewichen werden, d.h. das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

(2) Bei Zahlungsverkehr mit den Einkaufsvereinigungen gilt deren Sitz als Gerichtsstand.

§ 11
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27.01.1977. Der Käufer erklärt sich mit der Speicherung seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten einverstanden.

Der Verkäufer ist Mitglied im Konditionenkartell der Deutschen Schuhindustrie.